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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 144/17

Gesetze: EnergieStG § 8 ; EnergieStG § 24; EnergieStG § 27 ; EnergieStG § 52; EGRichtl-2003/96 Art. 6 ; EGRichtl-2003/96 Art. 14 Abs. 1 lit. c) ; KN Position 8905

Energiesteuer: Erfordernis einer Einzelerlaubnis für die steuerfreie Verwendung von Dieselkraftstoff für die Schifffahrt

Leitsatz

1. Die steuerbefreite Verwendung von Dieselkraftstoff zum Betrieb eines Hopperbaggers bedarf des Vorliegens einer Einzelerlaubnis nach § 24 Abs. 2 Satz 1 EnergieStG. Die allgemeine Erlaubnis nach § 55 EnergieStV gilt gemäß Nr. 3, 3.1 der Anlage 1 zur EnergieStV wegen der Einreihung des Hopperbaggers in Position 8905 KN nicht.

2. Das EnergieStG schließt die Steuerbefreiung mithin aufgrund eines Verstoßes gegen Formvorschriften aus. Angesichts der parallel bestehenden Möglichkeit der Steuerentlastung nach § 52 EnergieStG liegt indes kein Verstoß gegen den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor.

3. Siehe auch die Entscheidungen zu den Aktenzeichen 4 K 113/17 und 4 K 85/19.

Fundstelle(n):
HAAAH-55996

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 22.06.2020 - 4 K 144/17

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