Energiesteuer: Erfordernis
einer Einzelerlaubnis für die steuerfreie Verwendung von Dieselkraftstoff
für die Schifffahrt
Leitsatz
1. Die steuerbefreite
Verwendung von Dieselkraftstoff zum Betrieb eines Hopperbaggers
bedarf des Vorliegens einer Einzelerlaubnis nach § 24 Abs. 2 Satz
1 EnergieStG. Die allgemeine Erlaubnis nach § 55 EnergieStV gilt
gemäß Nr. 3, 3.1 der Anlage 1 zur EnergieStV wegen der Einreihung
des Hopperbaggers in Position 8905 KN nicht.
2. Das EnergieStG schließt
die Steuerbefreiung mithin aufgrund eines Verstoßes gegen Formvorschriften
aus. Angesichts der parallel bestehenden Möglichkeit der Steuerentlastung
nach § 52 EnergieStG liegt indes kein Verstoß gegen den unionsrechtlichen
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor.
3. Siehe auch die Entscheidungen
zu den Aktenzeichen 4 K 113/17 und 4 K 85/19.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAH-55996
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 22.06.2020 - 4 K 144/17
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