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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 2 K 6/17

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 88

Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Änderung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO Beweislast für die Kenntnis nicht aktenkundiger Tatsachen

Leitsatz

Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Änderung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO trägt grundsätzlich das Finanzamt; die Beweislast dafür, dass dem für die Veranlagung des Steuerpflichtigen zuständigen Sachbearbeiter ausnahmsweise auch nicht aktenkundige Tatsachen dienstlich bekannt waren, nach dem Inhalt der zu bearbeitenden Steuererklärung als bekannt zuzurechnen sind oder aufgrund Verletzung der Ermittlungspflicht hätten bekannt seien müssen trägt jedoch der Steuerpflichtige.

Fundstelle(n):
DStRE 2021 S. 121 Nr. 2
TAAAH-55992

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Finanzgericht Hamburg , Urteil v. 15.06.2020 - 2 K 6/17

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