Online-Nachricht - Freitag, 14.08.2020

Einkommensteuer | Steuerpflichtiges Sterbegeld mindert nicht Beerdigungskosten als agB (FG)

Das an Hinterbliebene ausgezahlte Sterbegeld für Beschäftigte im öffentlichen Dienst ist ein Versorgungsbezug und nicht steuerfrei. Der Sterbegeldbezug führt nicht insgesamt zu einer Vorteilsanrechnung für die Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen (agB) ( 11 K 2024/18E; Revision zugelassen).

Hintergrund: Gem. § 3 Nr. 11 S. 1 EStG sind Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern steuerfrei.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Steuerfreiheit eines Sterbegeldbezuges und den Abzug von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen. Die Klägerin bezog Sterbegeld aufgrund des Todes ihrer Mutter in Form von Bezügen aus früheren Dienstleistungen.

In der Steuererklärung ließ sie das Sterbegeld unberücksichtigt und machte die Beerdigungskosten als agB geltend. Das FA versagte die Steuerfreiheit des Sterbegeldes und erkannte zunächst die Beerdigungskosten als agB an, versagte diese jedoch im Wege der Verböserung des Einspruchverfahrens.

Die Klage hatte teilweise Erfolg:

  • Die Klägerin erzielte über den Bezug des Sterbegeldes gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerbare Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit in Form von anderen Bezügen aus früheren Dienstleistungen. Dieser Bezug war nicht steuerfrei.

  • Mangels der „Hilfsbedürftigkeit“ der Klägerin stellt das Sterbegeld keinen steuerbefreiten Bezug gem. § 3 Nr. 11 EStG dar.

  • Das an Hinterbliebene ausgezahlte Sterbegeld für Beschäftigte im öffentlichen Dienst ist ein Versorgungsbezug (). Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 S. 1, 3 EStG stellt einen begrenzten Betrag dieses Bezugs (zurzeit noch) steuerfrei. Diese Systematik des Gesetzes ergibt ebenfalls keinen Sinn, wenn das Sterbegeld über § 3 Nr. 11 S. 1 EStG steuerfrei wäre.

  • Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb Sterbegelder an Beamte oder Beschäftigte des öffentlichen Dienstes steuerfrei sein sollten, während Sterbegelder aus der Sozialversicherung oder den Versorgungswerken gem. § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) EStG steuerpflichtig sind.

  • Der Klägerin sind aufgrund der Beerdigungskosten dem Grunde nach agB entstanden. Der Sterbegeldbezug führt entgegen der Auffassung des FA nicht insgesamt zu einer Vorteilsanrechnung.

  • Zur Höhe der agB: Die Ausgaben für Blumen und Kränze stellen ebenso wenig agB dar, wie die Bewirtung von Trauergästen anlässlich der Beerdigung (; ).

Hinweis

Der Senat hat die Revision sowohl in Bezug auf die Steuerbefreiung des Sterbegeldes als auch die Abzugsfähigkeit von Beerdigungskosten aus zu versteuernden Sterbegeldern zugelassen.

Das vollständige Urteil ist auf der Homepage des FG Düsseldorf veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: 11 K 2024/18E, (JT)

Fundstelle(n):
NWB VAAAH-55935