Online-Nachricht - Donnerstag, 13.08.2020

Umsatzsteuer | Vorsteueranspruch aus Erwerb der Berechtigung, Verkaufsflächen des Leistenden zur Vermarktung eigener Produkte zu nutzen (BFH)

Verpflichtet sich ein Einzelhändler gegenüber einem anderen Unternehmer gegen eine Zahlung, auf neu geschaffenen Verkaufsflächen von diesem Unternehmer bezogene Produkte zum Verkauf anzubieten, liegt sowohl der für die Annahme eines Entgelts als auch der für den Vorsteuerabzug erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Leistung (Bereitstellung der Verkaufsflächen) und der hierfür von dem anderen Unternehmer geleisteten Zahlung vor (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist die umsatzsteuerliche Behandlung von Zahlungen im Rahmen eines Förderprogramms einer Einkaufsgenossenschaft zur Schaffung zusätzlicher Verkaufsflächen bei ihren Mitgliedern als nicht umsatzsteuerbare echte Zuschüsse oder als Bestandteil eines umsatzsteuerbaren und -pflichtigen Leistungsaustauschs.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Das FG der ersten Instanz () hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus der Rechnung der X hat.

  • Verpflichtet sich X als Einzelhändler gegenüber der Klägerin gegen eine Zahlung, auf neu geschaffenen Verkaufsflächen von der Klägerin bezogene Produkte zum Verkauf anzubieten, liegt sowohl der für die Annahme eines Entgelts als auch der für den Vorsteuerabzug erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Leistung (Bereitstellung der Verkaufsflächen) und der hierfür von der Klägerin geleisteten Zahlung vor.

Anmerkung von Dr. Hans-Hermann Heidner, Richter im V. Senat des BFH:

Im Kern betrifft das Urteil eine simple Vorsteuerproblematik. Es ist dennoch interessant, weil es ein verbreitetes Geschäftsmodell zum Gegenstand hat. Denn die Klägerin ist eine Genossenschaft, in der sich eine Vielzahl von Einzelhändlern zusammengeschlossen haben. Das ist eine mittlerweile verbreitete Gestaltung, mit der Einzelhändler versuchen, im Wettbewerb mit großen Anbietern zu bestehen. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin ihren Mitgliedern im Rahmen eines Verkaufsförderungskonzeptes (Förder-)gelder gewährt, wenn das jeweilige Mitglied sich verpflichtete, bei der Schaffung von Verkaufsflächen diese für von der Klägerin bezogene Waren bzw. für von ihr zentralregulierte Waren zu nutzen.

Dabei handelt es sich umsatzsteuerrechtlich um ein klassisches Vorsteuerproblem, nämlich um die Frage, ob zwischen der Leistung des Mitglieds (der Bereitstellung der Verkaufsflächen) und der hierfür von der Klägerin geleisteten Zahlung der für die Berechtigung der Klägerin zum Vorsteuerabzug erforderliche unmittelbare Zusammenhang bestand. Der V. Senat hat die Würdigung des FG, dass die Klägerin mit der Vergabe der Fördergelder ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolge, durch das dieser unmittelbare Zusammenhang gewährleistet sei, revisionsrechtlich nicht beanstandet. Das zu Recht, denn die Klägerin hat die Fördergelder jedenfalls nicht nur gewährt, um ihr Mitglied zu fördern, sondern auch um ihre eigenen wirtschaftlichen Aktivitäten zu begünstigen.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB IAAAH-55828