Online-Nachricht - Donnerstag, 13.08.2020

Erbschaftsteuer | Begünstigung von Betriebsvermögen: Junges Verwaltungsvermögen - Aktivtausch (BFH)

Zum nicht begünstigten jungen Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. gehört jedes einzelne Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens, das sich weniger als zwei Jahre vor dem Stichtag durchgehend im Betriebsvermögen befand. Es ist keine gruppenbezogene Betrachtung vorzunehmen. Auf die Herkunft des Vermögensgegenstandes oder der zu seiner Finanzierung verwendeten Mittel kommt es nicht an (, II R 13/18, II R 18/18, II R 21/18 und II R 41/18; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. gehört in den Fällen, in denen § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG a.F. nicht zur Anwendung kommt, solches Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 ErbStG a.F. nicht zum begünstigten Vermögen im Sinne des Abs. 1, welches dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war. Dieses nicht zum begünstigten Vermögen gehörende Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. ist durch Art. 8 Nr. 2 Buchst. a des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom (BGBl I 2011, 2131) als "junges Verwaltungsvermögen" legal definiert worden.

Sachverhalt: Streitig ist, ob Wertpapiere, die im Zeitpunkt des Erbfalls weniger als zwei Jahre dem Vermögen einer Gesellschaft zuzurechnen waren, auch dann dem "jungen Verwaltungsvermögen" i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. zuzurechnen sind, wenn sie aus Umschichtungen und Zukäufen innerhalb eines bestehenden Wertpapierdepots resultieren. Die Kläger waren der Auffassung, dass der Begünstigungsausschluss nicht für solche Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens gilt, die ohne erkennbare Missbrauchsabsicht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist aus anderweit liquiden Mitteln des Betriebs oder sogar im Rahmen einer reinen Umschichtung gleichartiger Wirtschaftsgüter angeschafft worden waren. Die jeweils von den Klägern angerufenen Finanzgerichte teilten deren Auffassung nicht und wiesen die Klagen ab (u.a. - s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 15.02.2018).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. ist wirtschaftsgutbezogen zu verstehen.

  • Ein Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens, das sich weniger als zwei Jahre durchgehend im Betriebsvermögen desjenigen Betriebes befand, der unmittelbar oder vermittelt durch einen Gesellschaftsanteil Gegenstand des Erwerbs ist, ist "junges Verwaltungsvermögen" und als solches nicht begünstigt.

  • Es ist keine Saldierung oder gattungsbezogene Betrachtung vorzunehmen.

  • Auf die Herkunft des Vermögensgegenstandes oder der zu seiner Finanzierung verwendeten Mittel kommt es nicht an. Eine einzelfallbezogene Missbrauchsprüfung findet nicht statt.

Hinweise:

Darüber hinaus hat der BFH in den Leitsätzen zu II R 41/18 Folgendes klargestellt: Gehen innerhalb der Zweijahresfrist durch eine Aufwärtsverschmelzung Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens von der verschmolzenen auf die aufnehmende Gesellschaft über, handelt es sich bei diesen Wirtschaftsgütern um junges Verwaltungsvermögen. Die Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG i.d.F. des ErbStRG erfasst junges Verwaltungsvermögen nicht.

Die Entscheidungen sind zu Rechtsvorschriften ergangen, die nach dem ) mit der Verfassung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz unvereinbar, aber bis zum weiter anzuwenden waren. Das anschließend in Kraft getretene Recht enthält zum Verwaltungsvermögen eine Reihe detaillierter Neuerungen.

Quelle: , II R 13/18, II R 18/18, II R 21/18 und II R 41/18; BFH, Pressemitteilung v. ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
OAAAH-55826