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NWB 33/2020 S. 2451

GKV | Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt muss nicht notwendigerweise durch einen Vertragsarzt erfolgen. Anlass und Zweck der ärztlichen Äußerung zur Arbeitsunfähigkeit sind unerheblich.

Anmerkung:

Nach Ansicht des Gerichts ist die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der in einer Reha-Einrichtung tätig ist, ausreichend. Auch auf die Verwendung des (für Vertragsärzte) in den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien vorgeschriebenen Vordrucks komme es nicht an. Es genügt danach, dass der Arzt nach persönlicher Untersuchung des Versicherten feststellt, dass der Patient krank ist und seiner letzten Beschäftigung nicht mehr nachgehen kann. Nicht erforderlich ist es, dass die Diagnosen in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgeführt werden.

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