Bayerisches Landesamt für Steuern - S 3812b.2.1 - 34/22 St 34

Behandlung vermögensvenwaltender Gesellschaften im Hinblick auf § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe d ErbStG (Wohnungsunternehmen)

Eine Voraussetzung der Rückausnahme vom Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG für Wohnungsunternehmen nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe d ErbStG ist, dass zur Erfüllung des Hauptzwecks des Betriebs (Vermietung von Wohnungen) ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erforderlich ist. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn das Unternehmen mehr als 300 eigene Wohnungen hält.

Bei der Prüfung der Grenze von 300 Wohnungen ist nur auf die eigenen Wohnungen des jeweiligen Unternehmens/der jeweiligen Gesellschaft abzustellen. Die über Bruchteilsgemeinschaften oder vermögensverwaltende Gesellschaften gehaltenen Anteile an Wohnungen sind nicht mit einzubeziehen. Dies gilt für Wohnungen in (gewerblichen) Schwester- oder Tochtergesellschaften innerhalb eines Konzerns entsprechend.

Erfüllt das jeweilige Unternehmen/die jeweilige Gesellschaft die 300 Wohnungsgrenze mit eigenen Wohnungen, sind die über Bruchteilsgemeinschaften oder vermögensverwaltende Gesellschaften gehaltenen Anteile an Wohnungen nicht in die Rückausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe d ErbStG mit einzubeziehen. Es handelt sich dabei um Verwaltungsvermögen.

An der bisherigen Verwaltungsauffassung, dass bei im Unternehmensvermögen gehaltenen Beteiligungen an Bruchteilsgemeinschaften bzw. vermögensverwaltenden Personengesellschaften Feststellungen nach § 13b Abs. 10 ErbStG durch das für die vermögensverwaltende Personengesellschaft bzw. die Bruchteilsgemeinschaft zuständige Feststellungsfinanzamt nicht durchzuführen sind, wird festgehalten.

Die über Beteiligungen an Bruchteilsgemeinschaften bzw. vermögensverwaltenden Gesellschaften gehaltenen Anteile an Wirtschaftsgütern des (jungen) Verwaltungsvermögens sind in den Feststellungen bei der Gesellschaft zu berücksichtigen, die die Beteiligung an der Bruchteilsgemeinschaft bzw. vermögensverwaltenden Gesellschaft hält. Dies gilt für (junge) Finanzmittel und Schulden entsprechend.

Beispiel:

Anteile an der A-GmbH werden übertragen. Die A-GmbH ist ein Wohnungsunternehmen i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe d ErbStG. Die A-GmbH ist an der vermögensverwaltenden AB-GbR, die keine gewerblichen Einkünfte erzielt, beteiligt. Ober die AB-GbR ist die A-GmbH an einer zu Wohnzwecken vermieteten Immobilien (Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG) beteiligt. Zum Gesamthandsvermögen der AB-GbR gehören zudem Wertpapiere (Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 4 ErbStG). Die GbR hat Schulden i. H. v. 100.000 EUR.

Richtiges Verfahren:

Das für die A-GmbH zuständige Feststellungsfinanzamt fordert für das Grundstück beim Lagefinanzamt die Feststellung des Grundbesitzwerts nach §151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG an.

Bei dem für die AB-GbR zuständigen Feststellungsfinanzamt wird die Feststellung des Anteils am Wert der mehreren zuzustehenden Vermögensgegenständen und Schulden nach §151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG angefordert.

Für die AB-GbR erfolgen keine Feststellung des (jungen) Verwaltungsvermögens, der (jungen) Finanzmittel und Schulden.

Stattdessen sind auf der Ebene der A-GmbH die Vermögensgegenstände der AB-GbR, die (junges) Verwaltungsvermögen sind, soweit die A-GmbH daran beteiligt ist, zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt für (junge) Finanzmittel und Schulden.

Die Berücksichtigung der AB-GbR auf Ebene der A-GmbH erfolgt wie bei nachgeordneten Gesellschaften, für die die Werte des (jungen) Verwaltungsvermögens, der (jungen) Finanzmittel und Schulden gesondert festgestellt werden.

In die Prüfung, ob die A-GmbH ein Wohnungsunternehmen i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe d ErbStG ist, ist die Wohnung der AB-GbR nicht einzubeziehen. Unabhängig davon, dass die A-GmbH ein Wohnungsunternehmen ist, ist die Wohnung der AB-GbR Verwaltungsvermögen der A-GmbH.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 3812b.2.1 - 34/22 St 34

Fundstelle(n):
ErbSt-Kartei BY ErbStG § 13b Karte Karte 3 - KontrollNr. 267 -
DB 2020 S. 1600 Nr. 31
DStR 2020 S. 2024 Nr. 37
SAAAH-55680