Verfahrensrecht | Schätzung anhand äußerer Betriebsvergleich (FG)
Als zulässige Schätzungsmethode ist auch die Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen mit einem äußeren Betriebsvergleich, insbesondere mit einem Richtsatzvergleich, anerkannt. Es bestehen keine Bedenken, Rohgewinnaufschlagsätze nach einer speziell auf Discotheken bezogenen Richtsatzsammlung aus Nordrhein-Westfalen auch auf Hamburger Verhältnisse zu übertragen (; Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt).
Sachverhalt: Der Kläger wendet sich gegen Hinzuschätzungen des FA im Rahmen einer in den Betrieben des Klägers durchgeführten Außenprüfung. Der Kläger betrieb in den Streitjahren 2013 und 2014 eine Diskothek, ein Lokal sowie eine Shisha-Bar.
Der Prüfer ging von gravierenden Mängeln in der Kassenbuchführung aus und nahm diverse Hinzuschätzungen zu den erklärten Erlösen vor. Neben diesen formellen Mängeln seien zudem Unstimmigkeiten im Verhältnis Wareneinkauf und erklärten Gesamtumsätzen aus dem Getränkeverkauf festzustellen. Der Prüfer nahm Hinzuschätzungen bei den Eintrittserlösen und Garderobenumsätzen in der Diskothek vor. Hiergegen wendet sich der Steuerpflichtige mittels Klage.
Die Klage hat nur teilweise Erfolg:
Das FA war in allen drei Betrieben des zur Hinzuschätzung dem Grunde nach befugt. In allen drei Betrieben lagen in den Streitjahren formelle Buchführungsmängel vor, so dass die Buchführung der Besteuerung nicht ohne weiteres zu Grunde gelegt werden konnte.
In Ausübung seiner eigenen Schätzungsbefugnis (§ 162 AO i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) folgt das Gericht dem Beklagten jedoch weder hinsichtlich der Schätzungsmethode noch hinsichtlich der Schätzungshöhe.
Statt der vom Beklagten gewählten Nachkalkulation bzw. Ausbeutekalkulation stützt sich das Gericht bei seiner Schätzung bezogen auf die Diskothek auf den Richtsatzvergleich.
Als zulässige Schätzungsmethode ist auch die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen mit einem äußeren Betriebsvergleich, insbesondere mit einem Richtsatzvergleich, anerkannt. Beim äußeren Betriebsvergleich werden die Besteuerungsgrundlagen durch Vergleich mit den Ergebnissen anderer, gleichartiger Betriebe ermittelt. Die Vergleichsbetriebe müssen zur gleichen Branche gehören und auch im Hinblick auf Betriebsgröße, Lage, Organisation und Kundenstamm dem jeweiligen Betrieb ähnlich sein. Zur Ermittlung der Vergleichsdaten darf die Finanzverwaltung auch Datenbanken aufbauen und verwenden, die nicht allgemein zugänglich sind (). Die Ungenauigkeiten einer Richtsatzschätzung muss der Steuerpflichtige im Übrigen hinnehmen, wenn seine Buchführung nicht den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Buchführung entspricht.
Die Hinzuschätzung von Eintrittserlösen und Garderobenumsätzen kann keinen Bestand haben, vor allem da die Ableitung der Eintrittserlöse aus den geschätzten Getränkeerlösen und aus den daraufhin geschätzten Eintrittserlösen abgeleitete Garderobenerlöse nicht belastbar ist und mathematisch mit einer Unsicherheit verbunden ist, die den Anforderungen an eine Schätzung hinsichtlich ihrer Plausibilisierung nicht mehr gerecht wird.
Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt.
Quelle: , NWB Datenbank (JT)
Fundstelle(n):
SAAAH-55521