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BBK Nr. 16 vom Seite 803

Welcher Umsatzsteuersatz gilt bei Rückgabevorgängen?

Leserfrage

Karl-Hermann Eckert

[i]bbk-leserfrage@nwb.deImmer wieder erreichen uns Zuschriften von Lesern mit fachlichen Problemen, die auch für einen breiteren Leserkreis interessant sind. In loser Folge greifen wir diese Fragen in dieser Rubrik auf. Haben Sie auch eine fachliche Frage? Bitte richten Sie Ihre Zuschrift per E-Mail an bbk-leserfrage@nwb.de.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

Problem

Viele [i]Eckert, Rücklieferung und Rückgängigmachung der Lieferung, Kontierungslexikon NWB LAAAF-87177 Onlinehändler räumen ihren Kunden über die gesetzliche Widerrufsfrist hinaus ein Rückgaberecht ein, z. B. „50 Tage Rückgaberecht ohne Angabe von Gründen“. Die Kunden haben die Möglichkeit, die Ware auf eigene Kosten zurückzuschicken oder nehmen den Rücknahmeservice des Onlinehändlers in Anspruch.

Dabei werden häufig entstehende Kosten auf den Kunden abgewälzt. Hierbei handelt es sich um Rückholkosten/-porto, (Wieder)einlagerungsgebühren oder Bearbeitungsgebühren (Variante: Nutzungsentschädigungen).

Die dabei verrechneten Kosten werden mit fixen Beträgen oder Prozentsätzen vom Umsatzwert vereinbart. Auf die tatsächlich entstehenden Kosten im Unternehmen kommt es dabei nicht an, sie dienen allenfalls als Kalkulationsgrundlage.

Frage:

[i]Lieferungs- oder Leistungszeitpunkt maßgeblich?Gehören die von der Kaufpreisrückzahlung (= Entgeltminderung) gekürzten Kosten einheitlich zum Rückgabevorgang und sind damit mit dem Steuersatz der ursprünglichen Lieferung zu beurteilen? Oder handelt es sich um eine selbständige Leistung, die damit dem geltenden Steuersatz zum Zeitpunkt dieser Leistung unterliegt?

Antwort

1. Rückgängigmachung einer Lieferung

[i]Kriterien für RückgängigmachungVon der Rückgängigmachung der Lieferung ist auszugehen, wenn

  • der liefernde Unternehmer oder der Lieferungsempfänger das der Hinlieferung zugrunde liegende Umsatzgeschäft beseitigt oder sich auf dessen Unwirksamkeit beruft,

  • die zuvor begründete Erwartung des Lieferers auf ein Entgelt dadurch entfällt undS. 804

  • der Lieferungsempfänger den empfangenen Gegenstand in Rückabwicklung des Umsatzgeschäfts zurückgibt.

Nach dem Sachverhalt sind diese Voraussetzungen erfüllt. Nicht schädlich für das Vorliegen einer Rückgängigmachung einer Lieferung ist, wenn Kosten vom Kaufpreis abgezogen bzw. auf den Kunden abgewälzt werden.

2. Schadensersatzcharakter oder Leistungsaustausch

[i]Ebber, Leistungsaustausch, infoCenter NWB JAAAB-17517 Werden dem Kunden zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt, ist zu prüfen, ob hierin ein Leistungsaustausch i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG zu sehen ist.

Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG u. a. die sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Dazu muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet. Der Leistungsempfänger muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt. Es bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, ob eine Leistung des Unternehmers vorliegt, die derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet.

[i]Ebber, Schadensersatz im Umsatzsteuerrecht, infoCenter NWB XAAAA-41717 Davon zu unterscheiden ist der Schadensersatz. Der Schadensersatz wird nicht geleistet, sondern der Verpflichtete hat nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzutreten. In diesen Fällen fehlt der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Leistung.

Echter Schadensersatz ist z. B. anzunehmen, wenn dem Schuldner seine vertraglich geschuldete Leistung aus Gründen, die er zu vertreten hat, unmöglich geworden ist und er deshalb dem Gläubiger eine Ersatzleistung in Geld erbringt. Ebenso ist eine Entschädigung, die ein Lieferant nach den Geschäftsbedingungen vom Kunden verlangen kann, wenn dieser vom Vertrag zurücktritt, kein Entgelt, sondern Schadensersatz. Echter Schadensersatz ist hingegen dann nicht anzunehmen, wenn die Ersatzleistung ganz oder teilweise die Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung darstellt.

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage

Seiten: 4
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