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NWB Nr. 33 vom Seite 2483

Bis der Tod die Nießbrauchgemeinschaft der geschiedenen Eheleute scheidet!

Keine einseitige Auflösung einer gesamthänderischen Nießbrauchgemeinschaft – BGH V ZR 329/18

Dr. Christoph Hülsmann

Sind die Mitglieder einer gesamthänderischen Nießbrauchgemeinschaft einander nicht (mehr) grün, besteht nach dem Urteil des V. Zivilsenats des , NWB EAAAH-53761) kein Anspruch auf einseitige Auflösung der Gemeinschaft. Dies kann bitter sein, [i]Götz/Hülsmann, Der Nießbrauch im Zivil- und Steuerrecht, 12. Aufl. 2019, NWB EAAAH-21840 wie die der Entscheidung zugrunde liegende Fallkonstellation deutlich macht: Die Parteien sind geschiedene Eheleute und was einmal als Sicherung des gemeinsamen Lebens(abends) gedacht war – die Übertragung des gemeinsamen, mit vermieteten Gebäuden bebauten Grundstücks auf die gemeinsamen Kinder unter Vorbehalt eines unentgeltlichen lebzeitigen gemeinschaftlichen Nießbrauchs –, wird im Fall der Trennung der Eheleute zum Bumerang. Aus der Entscheidung muss die Beratungspraxis rasch entsprechende Schlussfolgerungen ziehen.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Der Nießbrauch als Teil einer vorweggenommenen Erbfolge

[i]Sog. VorbehaltsnießbrauchZahlreiche Eltern behalten sich bei der Übertragung von Vermögenswerten auf ihre Kinder im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge den Nießbrauch vor (sog. Vorbehaltsnießbrauch). Während die Vermögenssubstanz mit schenkungsteuerlicher Wirkung übergeht, sichern sich die Elte...

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