StuB Nr. 15 vom Seite 1

Vorab-Auslagerung und Zurückbehaltung …

Dipl.-Ök. Patrick Zugehör | Verantw. Redakteur | stub-redaktion@nwb.de

... wesentlicher Betriebsgrundlagen bei Veräußerung und Einbringung

Beim Verkauf eines Einzelunternehmens, eines Teilbetriebs oder des gesamten Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft sieht das Steuerrecht bei natürlichen Personen neben der grds. Gewerbesteuerfreiheit solcher Vorgänge unter bestimmten Voraussetzungen die Gewährung eines Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG sowie Steuersatzvergünstigungen nach § 34 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG vor. Daneben ist der Erhalt der Vergünstigungen bei der Betriebsveräußerung bzw. bei der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen daran geknüpft, dass der Betrieb bzw. der Mitunternehmeranteil mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert wird. Oftmals besteht jedoch in der Praxis der Wunsch, solche wesentlichen Betriebsgrundlagen zurückzubehalten oder vor einer Veräußerung ohne Auflösung der stillen Reserven auf einen anderen Rechtsträger zu übertragen. Wie sich eine solche Vorab-Auslagerung oder der Zurückbehalt wesentlicher Betriebsgrundlagen auf die steuerlichen Vergünstigungen auswirken, behandelt Ott .

Fristverlängerung: Ja oder nein?

Die Mitteilungspflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen (kurz: DAC 6) sind zum in Kraft getreten. Im Grundsatz sind alle relevanten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen, die seit dem umgesetzt worden sind bzw. noch umgesetzt werden, mitzuteilen. Aufgrund der Covid-19-Pandemie hatte der Europäische Rat am eine weitere Änderungsrichtlinie beschlossen, damit die Mitgliedstaaten die Meldung meldepflichtiger Gestaltungen um sechs Monate optional verschieben können. Auf der Bundespressekonferenz am hat eine Sprecherin des BMF überraschend bekanntgeben, dass Deutschland nicht von der durch die vorgenannte EU-Richtlinie eingeräumten Verlängerungsmöglichkeit Gebrauch machen wird. Die 30-Tage-Frist zur Übermittlung von Meldungen für Gestaltungen ab dem ist damit bereits angelaufen. Lüdemann stellt die aktuelle Sachlage dar.

Die Ordnungsvorschrift des § 146a AO für die Buchführung sowie Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme gilt erstmals für Kalenderjahre, die nach dem beginnen. Demnach sind gerade elektronische Aufzeichnungssysteme sowie digitale Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (sog. TSE) zu schützen. Die Bundesfinanzverwaltung hatte der Besteuerungspraxis bisher durch Nichtbeanstandungsregelung eine Übergangszeit zur Umrüstung entsprechender Systeme auf einen zertifizierten TSE-Standard bis zum eingeräumt. Den dadurch zum grundlegend resultierenden Startzeitpunkt für eine TSE-Umrüstung hat die Bundesfinanzverwaltung trotz Corona-Krise jedoch zum aktuellen Zeitpunkt nicht verlängert. Einer kurzfristigen TSE-Umrüstung sind aber bereits die meisten Bundesländer durch Implementierung einer weiteren Verlängerungsoption – zumindest vorerst bis zum (unter weiteren Voraussetzungen) – zugunsten der Unternehmerschaft entgegengetreten. Lesen Sie dazu den Beitrag von Rennar .

Ich wünsche Ihnen weiterhin alles Gute!

Patrick Zugehör

Fundstelle(n):
StuB 15/2020 Seite 1
NWB HAAAH-54985