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BFH 28.04.2020 VI R 54/17, BBK 16/2020 S. 772

Steuerrecht | Keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei gesondertem Tarif für Kapitaleinkünfte

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen i. S. von § 35a EStG mindert nicht die Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte. Die Ermäßigung gilt nur für die tarifliche Steuer i. S. von § 32a EStG, zu der aber nicht die Abgeltungsteuer i. S. von § 32d EStG gehört.

Im [i]Tarifliche Steuer betrug bereits 0 € Streitfall betrug die tarifliche Steuer 0 €, weil der Kläger negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Vermietung und Verpachtung hatte. Er hatte aber positive Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer unterlagen, und er hatte für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ca. 31.000 € gezahlt. Er machte nun 20 % von 31.000 € als Steuerermäßigung geltend und wollte, dass die Abgeltungsteuer gemindert wird.

Dies [i]Abgeltungsteuer außerhalb der tariflichen Steuer ließ der BFH nicht zu. Die Abgeltungsteuer ist nicht Teil ...

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