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BFH 07.05.2020 V R 1/18, BBK 16/2020 S. 772

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug eines Arbeitnehmers bei Vermietung eines Home-Office an Arbeitgeber

Ein Arbeitnehmer, der seine Wohnung als sog. Home-Office an seinen Arbeitgeber umsatzsteuerpflichtig vermietet, kann die Vorsteuer aus Erhaltungsaufwendungen nur insoweit geltend machen, als sein Home-Office beruflich genutzt wird. Die berufliche S. 773Nutzung umfasst grundsätzlich auch einen Toilettenraum nebst Waschbecken, nicht aber ein Badezimmer mit Dusche oder Badewanne.

Der [i]Eheleute vermieteten Einliegerwohnung an Arbeitgeber des Ehemannes Kläger und seine Ehefrau vermieteten ihre Einliegerwohnung umsatzsteuerpflichtig an den Arbeitgeber des Ehemannes. Nach den Vorgaben des Arbeitgebers musste ein Home-Office zwar eine Sanitäreinrichtung (Toilettenraum zuzüglich Waschbecken) aufweisen, nicht aber ein Badezimmer. Die Kläger renovierten das Badezimmer aufwändig, ohne anschließend die Miete zu erhöhen, und machten die Vorsteuer aus den Renovierungskoste...

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