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Zwangsversteigerung; | kein Anspruch des Erstehers unter 7/10-Grenze bei Ersteigerung durch einen Strohmann
§ 114a ZVG ist mit dem GG vereinbar. Der Berechtigte, der durch einen Strohmann, einen uneigennützigen Treuhänder oder eine von ihm abhängige Gesellschaft das Grundstück zu einem Betrag unter der 7/10-Grenze ersteigern läßt, um sich dessen Wert zuzuführen, muß sich nach § 114a ZVG so behandeln lassen, als hätte er selbst das Gebot abgegeben. § 114a ZVG findet auch dann Anwendung, wenn das den betreibenden Gläubiger beherrschende Unternehmen - selbst oder über einen von ihm abhängigen Dritten - das Grundstück ersteigert hat und der Gläubiger im Versteigerungstermin nicht als Bietkonkurrent des herrschenden Unternehmens auftreten konnte. Ein solcher Tatbestand wird im aktienrechtlichen und im qualifizierten faktischen GmbH-Konzern (vgl. dazu BGHZ 107, 7, 17 = NWB 1989, 1800) vermutet, wenn das herrs...