Erlass einer Kindergeldrückforderung nach Anrechnung des Kindergelds auf Sozialleistungen
Leitsatz
1. Es besteht keine generelle Verpflichtung der Familienkasse, einen Billigkeitserlass auszusprechen, wenn Kindergeld auf
SGB II-Leistungen angerechnet wurde und es später mangels eines Kindergeldanspruchs zur Rückforderung des Kindergelds kommt.
2. Ein Erlass ist regelmäßig zu versagen, soweit der Kindergeldberechtigte die ungerechtfertigte Weitergewährung und damit
letztlich die Überzahlung des Kindergelds durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nach § 68 Abs. 1 EStG selbst herbeigeführt
hat.
3. Im Billigkeitsverfahren ist grundsätzlich das Verhalten des Kindergeldberechtigten bzw. Abzweigungsempfängers, des Sozialleistungsträgers
und der Familienkasse zu würdigen und abzuwägen.
4. Der Senat sieht keine Grundlage für Erwägungen, der Gesetzgeber habe Probleme in dem vermeintlichen Dreiecksverhältnis
zwischen dem Kindergeldberechtigten, der Familienkasse und dem Sozialleistungsträger nicht gesehen bzw. jedenfalls, auch entgegen
der gesetzlich geregelten Pflichten und Rechte der Beteiligten, zugunsten des Kindergeldberechtigten lösen wollen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 1734 Nr. 21 RAAAH-54801
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.01.2019 - 4 K 9126/16
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