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NWB Nr. 32 vom Seite 2357

Wenn der „leitende“ Angestellte doch nur ein „normaler“ Arbeitnehmer ist ...

Prof. Dr. Klaus Olbertz

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2397Den leitenden Angestellten kommt arbeitsrechtlich eine Sonderstellung zu. Sie sind einerseits Arbeitnehmer, andererseits nehmen sie Arbeitgeberfunktionen wahr und stehen damit der Unternehmensleitung nahe. Der Gesetzgeber hat dies zum Anlass genommen, die leitenden Angestellten aus dem Schutzbereich einiger Arbeitnehmerschutzvorschriften herauszunehmen.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

(Eingeschränkter) Kündigungsschutz für leitende Angestellte

[i]Antragsgemäße gerichtliche Auflösung des ArbeitsverhältnissesZwar gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) auch für leitende Angestellte, so dass für eine Kündigung verhaltens-, personen- oder/und betriebsbedingte Gründe vorliegen müssen. Jedoch ist im Falle eines leitenden Angestellten ein Auflösungsantrag auch ohne Begründung zulässig (§ 14 Abs. 2 KSchG). Ist daher eine Kündigung rechtsunwirksam, wird das Arbeitsverhältnis im laufenden Kündigungsschutzprozess auf Antrag des Arbeitgebers trotzdem aufgelöst. Dem leitenden Angestellten steht dann nur noch ein Anspruch auf eine – vom Gericht der Höhe nach festzusetzende – Abfindung zu. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hingegen kann er aber gerichtlich nicht mehr durchsetzen.

Betriebliche Mitbestimmung unter Ausschluss leitender Angestellter

[i]Interessenausgleiche und Sozialpläne wirken nicht zugunsten des AngestelltenLe...

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