Online-Nachricht - Donnerstag, 30.07.2020

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug für die Renovierung eines Home-Office (BFH)

Bei Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office besteht der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen, soweit das Home-Office beruflich genutzt wird. Im Falle einer Bürotätigkeit kann sich die berufliche Nutzung des Home-Office auch auf einen Sanitärraum erstrecken, nicht jedoch auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Kläger sind zu jeweils 50 % Eigentümer eines Zweifamilienhauses, das aus einer selbstgenutzten Wohnung und einer Wohnung, die umsatzsteuerpflichtig als Home-Office an den Arbeitgeber des Klägers vermietet wird, besteht. Der Kläger betreibt seine Tätigkeit als Vertriebsleiter für den Arbeitgeber von diesen Räumlichkeiten aus. Für das Streitjahr 2012 machten die Kläger einen Verlust aus VuV geltend. Darin enthalten waren sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen für die Renovierung des Badezimmers in der vermieteten Wohnung. In der Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2012 erklärten die Kläger Vorsteuerbeträge für die Erhaltungsaufwendungen für das Badezimmer. Das FA lehnte den Abzug der Kosten für die Renovierung des Bades als Werbungskosten ab, da sie nicht mit der Vermietung des Home-Office in Beziehung stünden. Das Badezimmer sei vielmehr dem privaten Bereich zuzuordnen (siehe hierzu unsere Online-Nachricht v. 18.4.2017).

Der BFH führte aus:

  • Vermietet ein Arbeitnehmer eine Einliegerwohnung als Home-Office an seinen Arbeitgeber für dessen unternehmerische Zwecke, kann er grundsätzlich die ihm für Renovierungsaufwendungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer steuermindernd geltend machen.

  • Dies gilt nicht nur für die Aufwendungen zur Renovierung des beruflich genutzten Büros oder Besprechungsraums, sondern auch für Aufwendungen eines Sanitärraums; ausgeschlossen vom Abzug sind dagegen die Aufwendungen für ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer.

Anmerkung von Dr. Hans-Hermann Heidner, Richter im V. Senat des BFH:

Der BFH bestätigt seine umstrittene Rechtsprechung, dass eine Bruchteilsgemeinschaft nicht Unternehmer und damit auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sein kann (so , Leitsatz). Im Übrigen handelt es sich um einen sehr speziellen Einzelfall des Vorsteuerabzugs aus Leistungsbezügen für eine Badezimmerrenovierung. Der BFH wendet das übliche Instrumentarium zur Beurteilung von Vorsteuerabzugsberechtigungen an. D.h., das Recht zum Vorsteuerabzug ist für diejenigen Ausgaben ausgeschlossen, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben und für die Zurechnung einer Eingangsleistung zu der unternehmerischen Tätigkeit des Steuerpflichtigen muss ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz vorliegen. Nun soll der Frage, bei welcher Berufsgruppe die Nutzung einer luxuriösen Dusche und Badewanne in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen könnte, an dieser Stelle nicht weiter nachgegangen werden. Die Bilder, die sich dabei aufdrängen, haben jedenfalls mit einem Home-Office in der üblichen Bedeutung rein gar nichts zu tun. So hat denn auch der V. Senat selbst nach intensivstem Nachdenken - zu Recht - keinen Zusammenhang zwischen Dusch- und Badewannennutzung einerseits und Home-Office im Sinne einer Bürotätigkeit andererseits erkennen können.

Hinweis

Zur Frage des Werbungskostenabzugs der Renovierungsaufwendungen hatte der IX. Senat des BFH bereits mit entschieden (vgl. BFH Pressemeldung Nr. 43/2018 v. ). Zur Online-Nachricht gelangen Sie hier.

Quelle: , NWB Datenbank, Pressemitteilung v. (JT)

Fundstelle(n):
NWB XAAAH-54582