BGH Beschluss v. - IX ZB 14/19

Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Insolvenzrichters über eine Erinnerung gege den Rechtspfleger

Leitsatz

Lehnt der Rechtspfleger eine Berichtigung oder Ergänzung der Insolvenztabelle ab, so ist die Entscheidung des Insolvenzrichters über eine dagegen eingelegte Erinnerung nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (Fortführung von , WM 2017, 346).

Gesetze: § 175 InsO, § 178 InsO, § 164 Abs 1 ZPO

Instanzenzug: LG Kempten Az: 42 T 458/18vorgehend AG Kempten Az: IN 115/16

Gründe

I.

1Die Schuldnerin, die mehrere Arbeitnehmer beschäftigte, schuldete der weiteren Beteiligten zu 2 (fortan: Gläubigerin) Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Auf Antrag dreier Gläubiger eröffnete das Insolvenzgericht mit Beschluss vom das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den weiteren Beteiligten zu 1 zum Insolvenzverwalter. Die Gläubigerin hat ihre Forderung zur Aufnahme in die Insolvenztabelle angemeldet und dazu erklärt, in der Forderung seien vorenthaltene Arbeitnehmeranteile gemäß § 174 Abs. 2 InsO, § 266a StGB enthalten. Nach entsprechendem Hinweis hat das Insolvenzgericht durch die Rechtspflegerin im Prüfungstermin im schriftlichen Verfahren zur Forderung der Gläubigerin in der Tabelle sinngemäß vermerkt, das Qualifikationsmerkmal der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bleibe im Prüftermin unbeachtlich und die Schuldnerin werde vom Gericht nicht auf ein mögliches Widerspruchsrecht gemäß § 175 Abs. 2 InsO hingewiesen, weil das Verfahren aufgrund Gläubigerantrags eröffnet worden sei und die Schuldnerin keine Restschuldbefreiung beantragt habe.

2Die Gläubigerin hat beantragt anzuordnen, dass der Beteiligte zu 1 das Forderungsattribut der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in die Tabelle einzutragen habe. Die Rechtspflegerin hat den Antrag abgelehnt. Die Erinnerung, mit der die Gläubigerin beantragt hat, das Insolvenzgericht solle das Forderungsattribut in die Tabelle eintragen, hat der Insolvenzrichter zurückgewiesen. Der Beschluss enthält eine als solche bezeichnete Rechtsbehelfsbelehrung, nach der gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde eingelegt werden könne. Die Gläubigerin hat gegen den Beschluss des Insolvenzrichters sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht nach Übertragung auf die Kammer als unbegründet zurückgewiesen hat. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin den mit der Erinnerung gestellten Antrag weiter.

II.

3Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

4Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass bereits die Erstbeschwerde statthaft war. War die sofortige Beschwerde unstatthaft, fehlt es für das Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht an einer Grundlage. Das gilt selbst dann, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. , NZI 2009, 553 Rn. 5; vom - IX ZB 2/14, NZI 2014, 724 Rn. 9). Ein für den Beschwerdeführer vom Gesetz nicht vorgesehener Rechtsmittelzug kann auch durch eine Fehlentscheidung des ersten Rechtsmittelgerichts nicht eröffnet werden. Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen ( aaO Rn. 7 f; vom - IX ZB 128/10, NZI 2011, 713 Rn. 5).

5Die Erstbeschwerde war nicht statthaft. Soweit der Antrag der Gläubigerin an das Insolvenzgericht auf eine Berichtigung der Insolvenztabelle gerichtet war, erfolgt eine solche in entsprechender Anwendung (§ 4 InsO) des § 164 ZPO. Nach dieser Vorschrift scheidet eine sofortige Beschwerde in jedem Fall aus, gleichgültig ob eine Berichtigung erfolgt oder abgelehnt wird. Als Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf Berichtigung der Insolvenztabelle kommt nur die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG in Betracht, über welche der Richter nach Vorlage durch den Rechtspfleger abschließend entscheidet (, WM 2017, 346 Rn. 7 mwN; vgl. LG Stuttgart, Rpfleger 2018, 700). Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung ändert daran nichts (vgl. AnwZ (B) 86/06, NJW-RR 2007, 1071 Rn. 9; vom - XII ZB 445/10, FamRZ 2011, 1728 Rn. 16).

6Stellt man darauf ab, dass mit dem Antrag eine Ergänzung der Insolvenztabelle erstrebt wurde, sieht die Insolvenzordnung eine sofortige Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung nicht vor (§ 6 Abs. 1 InsO).

7Der Senat weist darauf hin, dass unrichtige Eintragungen jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden können (vgl. MünchKomm-InsO/Schumacher, 4. Aufl., § 178 Rn. 51 mwN). Die Berichtigung ist auch noch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens zulässig (MünchKomm-InsO/Schumacher, aaO Rn. 52 mwN). Nicht zuletzt im Hinblick auf die Vollstreckungswirkung des Tabelleneintrags (§ 201 Abs. 2 InsO) besteht ein ausreichendes Bedürfnis für eine Tabellenberichtigung nach Abschluss des Verfahrens (vgl. MünchKomm-InsO/Schumacher, aaO).

8Ferner wird auf zwei nach Erlass der Beschwerdeentscheidung ergangene Beschlüsse des Bundesgerichtshofs hingewiesen, nach denen ein Gläubiger durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen kann, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist (vgl. , NZI 2019, 897, zVb in BGHZ 223, 123; vom - VII ZB 38/19, WM 2020, 750).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:160720BIXZB14.19.0

Fundstelle(n):
DB 2020 S. 1680 Nr. 32
NJW 2020 S. 9 Nr. 34
WM 2020 S. 1554 Nr. 33
ZIP 2020 S. 1623 Nr. 33
QAAAH-54515