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USt direkt digital Nr. 15 vom Seite 13

Temporäre Absenkung des Steuersatzes auf Gastronomieumsätze

Konsequenzen der Entlastungen für Gastronomie und Hotellerie

Professor Dr. Peter Mann

Die Coronakrise hat in fast allen Branchen zu erheblichen Problemen geführt, auch wenn sich die Wirtschaft langsam wieder erholt. Nach wie vor besonders betroffen sind die Gastronomie und Hotellerie. Der Gesetzgeber hat ungewöhnlich schnell schon im Mai mit Entlastungen durch das 1. Coronahilfe-Gesetz reagiert. Allerdings sind einige Fragen im Detail noch nicht abschließend geklärt. Der nachfolgende Beitrag zeigt die Konsequenzen für die Branche auf.

I. Allgemeines

Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (sog. 1. Corona-Steuerhilfegesetz, BGBl 2020 I S. 385) hat der Gesetzgeber steuerrechtliche Änderung vorgenommen, die Hilfen für durch die Corona-Krise betroffene Unternehmer vorsehen. Besonders betroffen ist und war die Gastronomiebranche, die zur Zeit des Lockdowns keine Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten konnte. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG sieht daher die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen vor. Die Regelung gilt für alle Umsätze zwischen dem und . Nach dem Willen des Gesetzgebers fällt damit die Regelung automatisch mit Ablauf des weg.

Das 1. Corona-Steuerhilfegesetz wurde zwisc...BGBl 2020 I S. 1512

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