Online-Nachricht - Dienstag, 28.07.2020

Einkommensteuer | Erlös aus Managementbeteiligung kein geldwerter Vorteil (FG)

Der Umstand, dass den Managern ein Investment angeboten wurde, das von Anfang an auf eine im Vergleich zum Investor überproportionale Gewinnsteigerung ausgelegt war, wäre im Jahr der Anschaffung zu berücksichtigen gewesen und daraus folgt nicht, dass auch der Veräußerungsgewinn zu einem geldwerten Vorteil führte ().

Sachverhalt: Streitig ist die steuerrechtliche Behandlung eines Veräußerungserlöses aus einer Managementbeteiligung als geldwerter Vorteil bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

Das FG entschied zugunsten des Klägers und führte aus:

  • Zwar war der ESt-Bescheid – entgegen der Auffassung der Kläger – wohl grundsätzlich nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO änderbar. Der vom Kläger erzielte Erlös aus der Veräußerung der über die Manager-KG gehaltenen Anteile stellt jedoch keinen bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigenden geldwerten Vorteil aus dem Beschäftigungsverhältnis dar.

  • Beteiligt sich ein Arbeitnehmer kapitalmäßig an seinem Arbeitgeber, kann die Beteiligung eigenständige Erwerbsgrundlage sein, so dass damit in Zusammenhang stehende Erwerbseinnahmen und Erwerbsaufwendungen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis stehen. Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung. Die daraus erzielten laufenden Erträge sind dann keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen. Im Falle der Veräußerung der Kapitalbeteiligung kommt dementsprechend eine Steuerbarkeit nach den einschlägigen Veräußerungstatbeständen des EStG (§ 17, § 20 Abs. 2, § 23 EStG) in Betracht.

  • Selbst, wenn das Arbeitsverhältnis des Klägers Grundlage dafür gewesen sein sollte, dass er seine Anteile zu einem Vorzugspreis, also vergünstigt, erworben hätte, könnte daraus noch nichts für die hier zu entscheidende Frage abgeleitet werden, ob auch der bei der Veräußerung der Anteile erzielte Exiterlös seine Grundlage im Beschäftigungsverhältnis hatte und daher zu Arbeitslohn führt. Denn es gibt keinen Grundsatz, dass sämtliche Gewinne, die durch an Arbeitnehmer verbilligt überlassene Mitarbeiterbeteiligungen erwirtschaftet wurden, in vollem Umfang als Vorteile aus dem Dienstverhältnis gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren sind (vgl. ).

  • Der Veräußerungserlös ist im Streitfall auch keiner anderen Einkunftsart zuzuordnen. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wonach zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer GmbH gehört, ist gemäß § 52 Abs. 28 Satz 11 EStG erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, die nach dem erworben worden sind. Da der Kläger seine Anteile bereits im Jahr 2006 erworben hat, sind diese Vorschriften auf den im Streitjahr 2007 erzielten Veräußerungsgewinn nicht anwendbar.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: , NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
NWB FAAAH-54403