Online-Nachricht - Dienstag, 28.07.2020

Verfahrensrecht | Kein Vollstreckungsschutz für die Corona-Soforthilfe (FG)

Mangels hinreichender Darlegung, dass die Corona-Soforthilfe existenzgefährdende Folgen für den Antragsteller hat, liegt kein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vor ().

Hintergrund: Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung i. S. des § 114 Abs. 1 S. 2 FGO ist, dass der Antragsteller den Anspruch und die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) schlüssig darlegt und deren Voraussetzungen gem. § 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft macht (vgl. ).

Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine einstweilige Regelung in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das ist der Fall, wenn ohne eine vorläufige Regelung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Antragstellers bedroht wäre ().

Sachverhalt: Der Antragsteller ist als freiberuflicher Architekt tätig. Er unterhält ein Konto bei der Sparkasse, welches als Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO geführt wird. Am beantragte der Antragsteller bei der Bezirksregierung Soforthilfe, welche auch i. H. von 9.000 € bewilligt und ausgezahlt wurde.

Die Sparkasse teilte dem Antragsteller mit, dass der monatliche Pfändungsfreibetrag 1.178,59 EUR betrage und dass eine weitergehende Auszahlung der Corona-Soforthilfe nur mit einem gesonderten Freigabebeschluss des zuständigen Vollstreckungsgerichts möglich sei.

Der Architekt beantragte beim Antragsgegner Vollstreckungsschutz für die Corona-Soforthilfe. Zur Begründung verwies er auf einen und einen Beschluss des FG Münster v. - 1 V 1286/20 AO.

Das FG lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab und führte aus:

  • Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Pfändung der Corona-Soforthilfe i. H. der noch nicht verbrauchten 6.642,82 EUR existenzgefährdende Folgen für ihn hat. Der Antragsteller hat insbesondere nicht substantiiert dargelegt, für welche aufgelaufenen oder anstehenden Betriebsausgaben aus dem Bewilligungszeitraum er die Corona-Soforthilfe benötigt. Er hat lediglich angegeben, dass er befürchte, dass digitale Kommunikationsplattformen seinen Zugang wegen nicht bedienter Verbindlichkeiten sperren könnten.

  • Der Antragsteller ist bei Nichtauszahlung der Corona-Soforthilfe nicht in seiner Existenz gefährdet ist. Es kommt hinzu, dass der Antragsteller nichts dazu mitteilt, ob der Versuch, eine Stundung auch der Miet- und Stromrechnungen zu erreichen, unternommen worden ist.

Hinweis:

Die Beschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Beschwerde ist ebenfalls zulässig in folgenden Entscheidungen:

(siehe hierzu - VII S 23/20 (AdV), nicht veröffentlicht) und

FG Münster, Beschluss v. - 4 V 1584/20 AO.

Den vollständigen finden Sie auf der Homepage des FG Münster. Das FG Münster hat in einem ähnlichen Fall entschieden, siehe hierzu .

Quelle: , Newsletter v. (JT)

Fundstelle(n):
NWB GAAAH-54391