Einbeziehung nicht steuerbarer
Einkünfte in die Berechnung des fiktiven Kapitalkontos
Leitsatz
Weil nach dem Normzweck des § 21 Abs. 1 Satz 2 iVm § 15a
EStG die Berechnung des Kapitalkontos bei einer Kommanditgesellschaft
mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung so weit wie möglich
der Berechnung des Kapitalkontos bei einer Kommanditgesellschaft
mit Einkünften aus Gewerbebetrieb angeglichen werden soll, ist nur
für den Zweck der Ermittlung der Grenze, ab der das Verlustausgleichsverbot
greift, ein "fiktives" Kapitalkonto zu führen Dabei ist ein nicht
steuerbarer Veräußerungsgewinn nicht in dessen Berechnung einzubeziehen.
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 6 Nr. 41 DStRE 2020 S. 1217 Nr. 20 EAAAH-54250
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Online-Dokument
Finanzgericht
Rheinland-Pfalz
, Urteil v. 30.10.2019 - 1 K 1540/18
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