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FG Hessen Urteil v. - 3 K 1554/19

Gesetze: EStG § 32; EStG § 62; EStG § 63; AO § 8

Kindergeldanspruch bei Familienwohnsitz in China

Leitsatz

  1. Ein Wohnsitz liegt vor, wenn die Wohnung dadurch als Bleibe dient, dass sie ständig oder doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit benutzt wird. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinanderfolgender kurzer Zeitraume zu Erholungszwecken macht eine Wohnung nicht zum Wohnsitz im Sinne des § 8 AO.

  2. Die Wohnung im Inland muss nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen bilden, es reicht jedoch nicht aus, dass jemand, der dauert und langfristig mit seiner Familie im Ausland wohnt sich nur gelegentlich im Urlaub in der Wohnung aufhält, die ihm unentgeltlich von Dritten zur Verfügung gestellt wird. In einem solchen Fall dienen die zur Verfügung gestellten Räume nicht als Bleibe und begründen damit keinen Wohnsitz.

  3. Bei einem ins Ausland versetzten Arbeitnehmer begründet das Beibehalten einer eingerichteten Wohnung im Inland eine vom Umfang der tatsächlichen Nutzung unabhängige Vermutung für eine fortdauernde Nutzungsabsicht.

  4. Der Umstand, dass die Wohnung untervermietet wird, schließt dagegen eine künftige regelmäßige Benutzung aus.

  5. Zum Innehaben einer Wohnung ist es erforderlich, dass über die Wohnung ständig verfügt werden kann; dabei ist die Zahlung von Miete für die tatsächliche Verfügungsbefugnis über die Wohnung nicht notwendig.

Fundstelle(n):
PIStB 2020 S. 308 Nr. 11
XAAAH-54248

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FG Hessen, Urteil v. 11.03.2020 - 3 K 1554/19

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