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BFH 23.07.2003 I R 41/03, NWB 48/2003 S. 357

Abgabenordnung | Eintrittsspende in Golfclub (wahlweise) in Form des Erwerbs eines Kommanditanteils (§ 52 AO; § 5 KStG)

Nach § 52 Abs. 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Ist der Zweck einer Körperschaft auf die Förderung des Sports gerichtet, kommt die Tätigkeit der Körperschaft zwar im Wesentlichen ihren Mitgliedern zugute. Von einer Förderung der Allgemeinheit kann aber gleichwohl ausgegangen werden, wenn im Grundsatz jedermann freien Zutritt zur Körperschaft hat und die Mitglieder sich so zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellen. Für die Gemeinnützigkeit schädlich sind dagegen Verpflichtungen zur Zahlung von laufenden Beiträgen, Aufnahmebeiträgen und Umlagen, deren Höhe eine Repräsentation der Allgemeinheit im Mitgliederbestand nicht mehr gewährleistet. Müs...BStBl 1996 I S. 51

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