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OLG Hamm 06.04.2020 27 W 26/20, NWB 30/2020 S. 2218

GmbH | Aufnahme der Gesellschafterliste ins Handelsregister

Das Fehlen einer Veränderungsspalte steht der Aufnahme der vom Notar eingereichten Liste der Gesellschafter zum Handelsregister nicht entgegen.

Anmerkung:

Die vorliegend zur Beurteilung anstehende Regelung in § 2 Abs. 3 Gesellschafterlistenverordnung (GesLV), wonach die Veränderungsspalte bestimmte Angaben enthalten soll, ist eine Vorschrift, die zu einem gebundenen Ermessen des jeweiligen Listenerstellers führt. [i]Szalai, NWB 29/2018 S. 2121Eine zwingende Pflicht zur Aufnahme von inhaltlichen Angaben in eine Veränderungsspalte besteht hiernach gerade nicht. Eine Überprüfung der Ermessensausübung des Notars durch das Registergericht scheidet vorliegend aus. Bei einem Notar als Listenersteller kann und darf das Gericht davon ausgehen, dass dieser seine Entscheidung als öffentlicher Amtsträger rec...

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