Online-Nachricht - Montag, 20.07.2020

Corona | Erleichterungen bei der Offenlegung aktualisiert (BfJ)

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) passt die anlässlich der Corona-Krise geschaffenen Erleichterungen für Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse nicht fristgerecht veröffentlicht haben, teilweise an die veränderten Umstände an.

Die gesetzliche Offenlegungsfrist nach § 325 HGB besteht weiterhin fort. Das Bundesamt für Justiz gewährt allerdings bei der Durchsetzung dieser Pflichten folgende Erleichterungen:

  • Das Bundesamt für Justiz gewährt allen Unternehmen, die eine erste oder weitere Androhungsverfügung mit dem Ausstellungdatum zwischen dem und dem erhalten haben, von Amts wegen – d. h. ohne gesonderten Antrag – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen entschuldigter Offenlegungssäumnis. Voraussetzung hierfür ist, dass die versäumte Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen innerhalb von sechs Wochen ab dem , also bis spätestens zum , nachgeholt wurde. Erfolgte die Offenlegung bis zum , wird das zuvor angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt. Die Verfahrenskosten bleiben hiervon allerdings unberührt. Sie sind entstanden, weil die betroffenen Unternehmen ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen innerhalb der Jahresfrist des § 325 Absatz 1a HGB nicht nachgekommen sind. Diese Kosten sind von diesen Unternehmen unabhängig von der gewährten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu tragen, da sich die Wiedereinsetzung nur auf die versäumte Offenlegung innerhalb der Nachfrist bezieht.

  • Gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung zwischen dem und dem Ablauf des endete, wird das Bundesamt für Justiz vor dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten nach Ablauf der regulären Offenlegungsfrist kein Ordnungsgeldverfahren einleiten.

  • Vor dem Hintergrund der beschlossenen Lockerungen der Corona-bedingten Einschränkungen auf Bundes- und Landesebene sowie der Rückkehr weiter Teile der Wirtschaft zu einem angepassten Normalbetrieb nimmt das Bundesamt für Justiz die Zwangsvollstreckung aus EHUG-Ordnungsgeldverfahren stufenweise wieder auf. Das Bundesamt für Justiz wird den betroffenen Schuldnern – bei entsprechender Glaubhaftmachung – aber auch weiterhin eine an die aktuelle Situation angepasste Stundung gewähren. Sollten Sie von einer solchen Stundung Gebrauch machen wollen, setzen Sie sich bitte mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung, der eine entsprechende Einzelfallentscheidung treffen wird.

Quelle: BfJ online (JT)

Fundstelle(n):
NWB JAAAH-53755