Online-Nachricht - Montag, 20.07.2020

Einkommensteuer | Wechsel der Gewinnermittlungsart eines Landwirts (FG)

Die Grundsätze des BFH zum Wechsel der Gewinnermittlungsart sind auch für den Wechsel zur Gewinnermittlung gem. § 13a EStG anzuwenden. Die richtige Besteuerung des einzelnen Geschäftsvorfalls hat Vorrang vor dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung. Die abgeltende Wirkung des § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 EStG steht dem nicht entgegen (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Streitig ist, ob beim Wechsel der Gewinnermittlungsart von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung gem. § 13a EStG eine Überleitungsrechnung wegen des Wechsels der Gewinnermittlungsart vorzunehmen ist.

Das FG sah die Klage als unbegründet an und führte aus:

  • Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind beim Wechsel der Gewinnermittlungsart von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zum Bestandsvergleich Zu- und Abrechnungen erforderlich, um zu vermeiden, dass durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart laufende Gewinne endgültig der Besteuerung entgehen, bzw. umgekehrt, dass sich Betriebsausgaben nicht mehr bei der Ermittlung des laufenden Gewinns auswirken können.

  • Die Besteuerung wird somit bei einem Übergang von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zum Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 5 Abs. 1 EStG im Ergebnis so durchgeführt, als ob der Steuerpflichtige seinen Gewinn von Anfang an durch Bestandsvergleich ermittelt hätte. Damit soll gewährleistet werden, dass sich der Totalgewinn eines Betriebes nicht aufgrund des Wechsels der Gewinnermittlungsart ändert. Die richtige Besteuerung des einzelnen Geschäftsvorfalls hat damit Vorrang vor dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung (vgl. , , ).

  • Diese Grundsätze sind sinngemäß anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige - wie im Streitfall - von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Gewinnermittlung gem. § 13a EStG wechselt.

  • Entgegen der Auffassung der Kläger steht der Annahme einer gesetzlichen Regelungslücke weder die abgeltende Wirkung des § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 EStG noch der Umstand entgegen, dass § 13a Abs. 7 EStG eine abschließende Aufzählung der Betriebsvorgänge enthält, die zu Sondergewinnen führen.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen. Die streitgegenständliche Fragestellung ist in der Rechtsprechung des BFH bislang nicht geklärt.

Ein Aktenzeichen beim BFH ist derzeit nicht bekannt.

Quelle: FG Baden-Württemberg online (JT)

Fundstelle(n):
FAAAH-53752