Vertrauensschutz bei der
Nacherhebung von Einfuhrabgaben im Zusammenhang mit der unrechtmäßigen
Gewährung eines präferentiellen Zolls
Leitsatz
1. Das Tatbestandsmerkmal
"Einhaltung aller geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung"
in Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK ist nicht auf irrtumskausale
Verstöße beschränkt.
2. Verstöße, die sich unter
keinem denkbaren Gesichtspunkt auf die Höhe der Einfuhrabgaben auswirken
können, stehen der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Einhaltung aller
geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung" in Art. 220 Abs.
2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK nicht entgegen.
3. Verstöße gegen einfuhrumsatzsteuerrechtliche
Vorschriften - im Streitfall die Angabe des Verfahrenscodes 42 statt
40 bei der Zollanmeldung - stehen der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals
"Einhaltung aller geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung" in
Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK nicht entgegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): WAAAH-53742
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 06.05.2020 - 4 K 116/15
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