Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug bei der Einfuhrumsatzsteuer - Zeitpunkt der Lieferung (BMF)
Das BMF hat zur Frage Stellung
genommen, ob sich der Zeitpunkt der Lieferung für Zwecke des Vorsteuerabzugs
nach
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG
(Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für das Unternehmen eingeführt worden
sind) nach
§ 3 Abs. 6 bis 8
UStG (umsatzsteuerliche Ortsbestimmung) oder nach dem
Zivilrecht (z. B. Incoterms) bestimmt ().
Hierzu führt das BMF im Wesentlichen weiter aus:
Es gilt weiterhin die bereits in Abschnitt 3.12. Abs. 7 UStAE vertretene Verwaltungsauffassung (§ 3 Abs. 6 und 7 UStG regeln den Lieferort und damit zugleich auch den Zeitpunkt der Lieferung).
Zur Klarstellung wird der UStAE u.a. in Abschnitt 15.8 Abs. 4 wie folgt geändert:
„3 Für diese Zwecke ist der Zeitpunkt der Lieferung nach der umsatzsteuerlichen Ortsbestimmung (§ 3 Abs. 6 bis 8 UStG) zu ermitteln (vgl. Absatz 5 und Abschnitt 3.12. Abs. 7). 4 Dies gilt auch beim Reihengeschäft. 5 Die der Lieferung zu Grunde gelegten Lieferklauseln (z.B. Incoterms) sind insoweit hingegen als zivilrechtliche Verpflichtungen unbeachtlich. 6 Kommt tatsächlich keine Lieferung zustande, gelten Absätze 11 und 12.“
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (il)
Fundstelle(n):
PAAAH-53714