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BMF 20.10.2003 IV A 2 - S 2728 - 4/03, NWB 46/2003 S. 347

Körperschaftsteuer | Steuerbefreiung öffentlich-rechtlicher Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG; § 3 Nr. 11 GewStG)

Gemäß gilt bei der Anwendung der Befreiungsvorschriften des § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG, § 3 Nr. 11 GewStG Folgendes: Für die Steuerbefreiung der berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen ist es entsprechend § 187a SGB VI unschädlich, wenn aus einer vom ArbG gezahlten Entlassungsentschädigung wegen Altersteilzeit neben den in § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG, § 3 Nr. 11 GewStG festgelegten Höchstbeträgen zur Reduzierung des versicherungsmathematischen Abschlags beim vorgezogenen Altersruhegeld Leistungen in die berufsständische Versorgungseinrichtung entrichtet werden.

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