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BFH 28.04.2020 IX B 121/19, BBK 15/2020 S. 703

Steuerrecht | Vor Anschaffung eines Wirtschaftsguts gibt es keine anschaffungsnahen Aufwendungen

Anschaffungsnahe Anschaffungskosten i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG kommen erst nach der Anschaffung des Wirtschaftsguts in Betracht, nicht aber vor der Anschaffung. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung, die Aufwendungen erfasst, die „innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung“ getätigt werden.

Werden [i]Es gelten die allgemeinen handelsrechtlichen Kriterien die Aufwendungen vor der Anschaffung getätigt, ist nach allgemeinen handelsrechtlichen Kriterien zu prüfen, ob es sich um Anschaffungs- oder Herstellungskosten i. S. von § 255 Abs. 1 und 2 HGB oder um Erhaltungsaufwand handelt.

Hinweis:

Der [i]Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts war erfolglos BFH wies eine Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts zurück, das unter Hinweis auf Literaturmeinungen Aufwendungen, die vor der Anschaffung getätigt worden waren, nicht als Erhaltungsaufwand anerkannt hatte.

Zum Thema:
  • Cremer, Anschaffungsnahe Aufwendungen, Kontierungslexikon  NWB OAAAG-58875.

  • Lüdenb...

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