VwGO § 173

Teil V: Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 173 Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung [1]

1Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen ; das Leitentscheidungsverfahren nach den §§ 552b und 565 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. 2Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. 3Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne § 1065 der Zivilprozessordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

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CAAAA-76451

1Anm. d. Red.: § 173 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 328) mit Wirkung v. .