VwGO § 159
Teil IV: Kosten und Vollstreckung
16. Abschnitt: Kosten
§ 159 Mehrere Kostenpflichtige
1Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozessordnung entsprechend. 2Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-76451