VwGO § 159

Teil IV: Kosten und Vollstreckung

16. Abschnitt: Kosten

§ 159 Mehrere Kostenpflichtige

1Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozessordnung entsprechend. 2Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

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CAAAA-76451