VwGO § 128
Teil III: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
12. Abschnitt: Berufung
§ 128 Umfang der Prüfung
1Das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall innerhalb des Berufungsantrages im gleichen Umfange wie das Verwaltungsgericht. 2Es berücksichtigt auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel.
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CAAAA-76451