VwGO § 128

Teil III: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens

12. Abschnitt: Berufung

§ 128 Umfang der Prüfung

1Das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall innerhalb des Berufungsantrages im gleichen Umfange wie das Verwaltungsgericht. 2Es berücksichtigt auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel.

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CAAAA-76451