Teil II: Verfahren
10. Abschnitt: Urteile und andere Entscheidungen
§ 119 Berichtigung des Tatbestandes [1]
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(2) 1Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluss. 2Der Beschluss ist unanfechtbar. 3Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. 4Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. 5Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. 6Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-76451
1Anm. d. Red.: § 119 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 837) mit Wirkung v. .