Teil II: Verfahren
10. Abschnitt: Urteile und andere Entscheidungen
§ 114 Nachprüfung des Verwaltungsermessens [1]
1Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. 2Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
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CAAAA-76451
1Anm. d. Red.: § 114 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. 1. 1. 1997.