VwGO § 112
Teil II: Verfahren
10. Abschnitt: Urteile und andere Entscheidungen
§ 112 Urteil durch teilnehmende Richter
Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.
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CAAAA-76451