VwGO § 112

Teil II: Verfahren

10. Abschnitt: Urteile und andere Entscheidungen

§ 112 Urteil durch teilnehmende Richter

Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-76451