VwGO § 101

Teil II: Verfahren

9. Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug

§ 101 Mündliche Verhandlung [1]

(1) 1Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung. 2Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

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CAAAA-76451

1Anm. d. Red.: § 101 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2694) mit Wirkung v. .