GmbHG § 72
Abschnitt 5: Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
§ 72 Vermögensverteilung
1Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. 2Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAA-76449