GmbHG § 65

Abschnitt 5: Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft

§ 65 Anmeldung und Eintragung der Auflösung [1]

(1) 1Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der gerichtlichen Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrags. 3In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. 4Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 7) entfällt die Eintragung der Auflösung.

(2) 1Die Auflösung ist von den Liquidatoren in den Gesellschaftsblätter bekannt zu machen. 2Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden.

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VAAAA-76449

1Anm. d. Red.: § 65 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2479) mit Wirkung v. 1. 9. 2009.