GmbHG § 54

Abschnitt 4: Abänderungen des Gesellschaftsvertrags

§ 54 Anmeldung und Eintragung der Satzungsänderung [1]

(1) 1Die Abänderung des Gesellschaftsvertrages ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags beizufügen; er muss mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein, dass die geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages mit dem Beschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrages und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrages übereinstimmen.

(2) Bei der Eintragung genügt, sofern nicht die Abänderung die in § 10 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem Gericht eingereichten Dokumente über die Abänderung.

(3) Die Abänderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen ist.

Fundstelle(n):
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VAAAA-76449

1Anm. d. Red.: § 54 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2553) mit Wirkung v. 1. 1. 2007.