GmbHG § 1
Abschnitt 1: Errichtung der Gesellschaft
§ 1 Zweck; Gründerzahl [1] [2]
Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.
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