Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel: Internationales Privatrecht
Dritter Abschnitt: Familienrecht
Artikel 24 [tritt am 1.1.2023 in Kraft:] Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft [1]
(1) Die Entstehung, die Ausübung, die Änderung und das Ende eines Fürsorgeverhältnisses (Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft), das kraft Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft begründet wird, unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Fürsorgebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) 1Maßnahmen, die im Inland in Bezug auf ein Fürsorgeverhältnis angeordnet werden, und die Ausübung dieses Fürsorgeverhältnisses unterliegen deutschem Recht. 2Besteht mit dem Recht eines anderen Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem deutschen Recht, so kann jenes Recht angewendet werden.
(3) Die Ausübung eines Fürsorgeverhältnisses aufgrund einer anzuerkennenden ausländischen Entscheidung richtet sich im Inland nach deutschem Recht.
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BAAAA-76447
1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 4 i. V. mit Art. 16 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 882) wird Art. 24 – kursiv – neu gefasst mit Wirkung v. .