EGBGB Artikel 7
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel: Internationales Privatrecht
Zweiter Abschnitt: Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte
Artikel 7 Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit
(1) 1Die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegen dem Recht des Staates, dem die Person angehört. 2Dies gilt auch, soweit die Geschäftsfähigkeit durch Eheschließung erweitert wird.
(2) Eine einmal erlangte Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit wird durch Erwerb oder Verlust der Rechtsstellung als Deutscher nicht beeinträchtigt.
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