EGBGB Artikel 6

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Zweites Kapitel: Internationales Privatrecht

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften [1]

Artikel 6 Öffentliche Ordnung (ordre public)

1Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. 2Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

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BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2401) mit Wirkung v. 11. 1. 2009.