EGBGB Artikel 46d

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Zweites Kapitel: Internationales Privatrecht

Siebter Abschnitt: Besondere Vorschriften zur Durchführung und Umsetzung international-privatrechtlicher Regelungen der Europäischen Union [1]

Dritter Unterabschnitt: Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 [2]

Artikel 46d Pflichtversicherungsverträge [3]

(1) Ein Versicherungsvertrag über Risiken, für die ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Versicherungspflicht vorschreibt, unterliegt dem Recht dieses Staates, sofern dieser dessen Anwendung vorschreibt.

(2) Ein über eine Pflichtversicherung abgeschlossener Vertrag unterliegt deutschem Recht, wenn die gesetzliche Verpflichtung zu seinem Abschluss auf deutschem Recht beruht.

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BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Siebter Abschnitt i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2394) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Unterabschnittsüberschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2394) mit Wirkung v. 1. 7. 2018.

3Anm. d. Red.: Bisheriger Art. 46c zum neuen Art. 46d geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2394) mit Wirkung v. .