EGBGB Artikel 235 § 1

Sechster Teil: Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlass der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Artikel 235 Fünftes Buch: Erbrecht

§ 1 Erbrechtliche Verhältnisse [1]

Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleibt das bisherige Recht maßgebend, wenn der Erblasser vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestorben ist.

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BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Art. 235 § 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 615) mit Wirkung v. 29. 5. 2009.