EGBGB Artikel 234 § 6

Sechster Teil: Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlass der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Artikel 234 Viertes Buch: Familienrecht [1]

§ 6 Versorgungsausgleich [2]

(1) 1Für Ehegatten, die vor dem grundsätzlichen Inkrafttreten der versicherungs- und rentenrechtlichen Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geschieden worden sind oder geschieden werden, gilt das Recht des Versorgungsausgleichs nicht. 2Wird die Ehe nach diesem Zeitpunkt geschieden, findet der Versorgungsausgleich insoweit nicht statt, als das auszugleichende Anrecht Gegenstand oder Grundlage einer vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossenen wirksamen Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung über die Vermögensverteilung war.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend in Bezug auf

  1. das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom (BGBl I S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom (BGBl I S. 3242),

  2. die Barwert-Verordnung vom (BGBl I S. 1014), zuletzt geändert durch die Verordnung vom (BGBl I S. 728),

in der jeweils geltenden Fassung.

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BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Art. 234 § 6 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 866) mit Wirkung v. 25. 4. 2006.