EGBGB Artikel 233 § 2

Sechster Teil: Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlass der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Artikel 233 Drittes Buch: Sachenrecht

§ 2 Inhalt des Eigentums [1]

(1) Auf das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum an Sachen finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung, soweit nicht in den nachstehenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Bei ehemals volkseigenen Grundstücken wird unwiderleglich vermutet, dass in der Zeit vom bis zum Ablauf des die als Rechtsträger eingetragene staatliche Stelle und diejenige Stelle, die deren Aufgaben bei Vornahme der Verfügung wahrgenommen hat, und in der Zeit vom bis zum die in § 8 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der seit dem geltenden Fassung bezeichneten Stellen zur Verfügung über das Grundstück befugt waren. 2§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt auch für den Fortfall der Verfügungbefugnis sinngemäß. 3Die vorstehenden Sätze lassen Verbote, über ehemals volkseigene Grundstücke zu verfügen, namentlich nach § 68 des Zivilgesetzbuchs und der Zweiten, Dritten und Vierten Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz unberührt. 4Wem bisheriges Volkseigentum zusteht, richtet sich nach den Vorschriften über die Abwicklung des Volkseigentums.

(3) 1Ist der Eigentümer eines Grundstücks oder sein Aufenthalt nicht festzustellen und besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen, so bestellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Gebiet sich das Grundstück befindet, auf Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter. 2Im Falle einer Gemeinschaft wird ein Mitglied der Gemeinschaft zum gesetzlichen Vertreter bestellt. 3Der Vertreter ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. 4§ 16 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung. 5Der Vertreter wird auf Antrag des Eigentümers abberufen. 6Diese Vorschrift tritt in ihrem räumlichen Anwendungsbereich und für die Dauer ihrer Geltung an die Stelle des § 119 des Flurbereinigungsgesetzes auch, soweit auf diese Bestimmung in anderen Gesetzen verwiesen wird. 7§ 11b des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.

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BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Art. 233 § 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1823) mit Wirkung v. 24. 7. 1997.